Information
2022-01-04
In dem Bericht “Was von Gartenschauen übrig bleibt” auf Seite 2 der „Freien Presse“ vom 28. Dezember 2021 wird ausgeführt, daß die von der Stadt Lichtenstein im Jahr 1996 ausgerichtete 1. Sächsische Landesgartenschau „wirtschaftlich kein Erfolg war“, was „bereits Ende 1996 festgestanden“ habe. Das „Minus in der Kasse belief sich umgerechnet auf 13,4 Millionen Euro und [habe] den städtischen Haushalt bis heute nachhaltig belastet.“
Die Frage, ob die „Kleinstadt größenwahnsinnig“ gewesen sei, sei für Herrn Wolfgang Sedner, welcher von 1990 bis zum 31. Juli 2015 Bürgermeister der Stadt Lichtenstein, von dessen Bildung im Herbst 1991 bis zum 31. Oktober 2014 Verbandsvorsitzender des Zweckverbandes Gewerbegebiete „Am Auersberg/Achat“ und vom 17. August 1994 bis 27. August 2008 zugleich auch stellvertretender Landrat des hiesigen Landkreises war, „ein schlechter Gedanke“. Als Herr Wolfgang Sedner „die Gartenschau in den Ort geholt“ habe, sei sein Grundsatz gewesen, „die Zukunft in die Gegenwart [zu] holen.“
Herr Wolfgang Sedner habe „eine Schweinemastanlage abreißen“ sowie „Parks und das Schloßpalais“ sanieren lassen. Herr Wolfgang Sedner sagt, „mit einem Mal seien Dinge passiert, die sonst viel mehr gekostet hätten.“ Während sich die späteren Landesgartenschauen auf ein Gelände fokussiert hätten, habe sich Herr Wolfgang Sedner auf drei Gelände konzentriert und dies „eine grüne Spange“ genannt. „Ohne Landesgartenschau wären wir eine bescheidene Kleinstadt geblieben“, sagt Herr Wolfgang Sedner und steht „dazu, daß es nicht zu groß war.“
Der Bericht auf Seite 2 der „Freien Presse“ vom 28. Dezember 2021 lautet:
Die finanziellen Auswirkungen der von der Stadt Lichtenstein im Jahr 1996 ausgerichteten 1. Sächsischen Landesgartenschau sind Gegenstand mehrerer Beiträge im Jahresbericht 2011 des Sächsischen Rechnungshofs:
- Defizitäre Gesellschaften der Stadt Lichtenstein
- Finanzierung und Nachwirkung kommunaler Betätigung in Landesgartenschaugesellschaften
- Kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Stadt Lichtenstein mit einer Eigengesellschaft
In dem Beitrag 10 des Jahresberichtes 2011 des Sächsischen Rechnungshofs vom August 2011 heißt es:
“Defizitäre Gesellschaften der Stadt Lichtenstein
…
Als Ausrichter der 1. Sächsischen Landesgartenschau 1996 gründete die Stadt gemeinsam mit der Fördergesellschaft sächsischer Landesgartenschauen die gemeinnützige LGS ‘Landschaftspflege’ GmbH, welche mit der Vorbereitung, Planung und Durchführung sowie Abwicklung und erforderlichenfalls dem Rückbau der Landesgartenschau beauftragt wurde. Nach Beendigung der Landesgartenschau und Austritt des Mitgesellschafters hatte die Stadt allein über die Zukunft der LGS ‘Landschaftspflege’ GmbH zu entscheiden.
…
Der Freistaat Sachsen förderte die Ausgaben für Investitionen in Höhe von 5,1 Mio. € und gewährte Zuschüsse zu den laufenden Ausgaben der Landesgartenschau an die Stadt. Die Stadt selbst finanzierte weitere Ausgaben bis zum 31.12.1997 fast vollständig aus Krediten mit 13,6 Mio. €. Dies trug zu Fehlbeträgen im städtischen Haushalt von 6,5 Mio. € (1995), 4,4 Mio. € (1996) und 6,1 Mio. € (1999) bei. Die Verluste der LGS ‘Landschaftspflege’ GmbH summierten sich von 1993 bis 1997 auf 9,2 Mio. €. Die LGS ‘Landschaftspflege’ GmbH musste 1996 zur Sicherung der Liquidität einen Barkredit (2,8 Mio. €) aufnehmen, den die Stadt mit einer Kommunalbürgschaft besicherte.
…
Die Stadt mußte im Rahmen der Liquidation als Bürge in die Verbindlichkeiten der LGS ‘Landschaftspflege’ GmbH aus dem Barkredit (2,8 Mio. €) eintreten. Aus Rücklagen tilgte die Stadt einen Teilbetrag des Darlehens der LGS ‘Landschaftspflege’ GmbH, für den überwiegenden Teil (2,3 Mio. €) nahm die Stadt einen Kommunalkredit auf. Die Kreditaufnahme erfolgte ohne Zustimmung des Stadtrates und unter Verletzung kommunalrechtlicher Vorschriften auch ohne rechtsaufsichtliche Genehmigung.”
Korrektion
2022-01-04
In dem Bericht “Was von Gartenschauen übrig bleibt” auf Seite 2 der „Freien Presse“ vom 28. Dezember 2021 wird nicht erwähnt, auf welche Weise Herr Wolfgang Sedner der Stadt Lichtenstein liquide Mittel für die Ausrichtung der 1. Sächsischen Landesgartenschau beschafft hat.
Den Ausführungen im Lokalteil Hohenstein-Ernstthal der „Freien Presse“ vom 12. Juli 2016 zufolge hat Herr Wolfgang Sedner als damaliger Verbandsvorsitzender des Zweckverbandes Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” nach eigener Aussage veranlaßt, „vorübergehend freie Gelder vom Konto des Zweckverbandes als inneren Kassenkredit in Teilbeträgen der Stadt Lichtenstein zur Verfügung zu stellen“, weil „die Ausrichtung [der 1. Sächsischen] Landesgartenschau [im Jahr] 1996 in der Stadt [Lichtenstein] für die Kommune Verbindlichkeiten mit sich brachte, die nicht so einfach zu stemmen waren.“
Der Bericht auf Seite 9 des Lokalteils Hohenstein-Ernstthal der „Freien Presse“ vom 12. Juli 2016 lautet:
Tatsächlich ist hier eine “Verschriftlichung” vom 12. August 1999 über angeblich “in der Vergangenheit getroffene Festlegungen” über die Gewährung eines Darlehens durch den Zweckverband Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” an die Stadt Lichtenstein in Höhe von 9.573.000 DM mit folgendem Inhalt bekannt geworden:
Entgegen den Ausführungen in der „Verschriftlichung“ vom 12. August 1999 und im Lokalteil Hohenstein-Ernstthal der „Freien Presse“ vom 12. Juli 2016 ist es in den Jahren 1996 und 1997 nicht zu einer Kreditgewährung, sondern zu einer schlichten Weiterleitung von liquiden Mitteln aus der Kasse des Zweckverbandes Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” an die Stadt Lichtenstein gekommen.
In dem sog. “Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge” nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Kassenführung der Gemeinden des Freistaates Sachsen (Gemeindekassenverordnung – GemKVO) vom 8. Januar 1991 werden u.a. sog. “Verwahrgelder” verbucht. Verwahrgelder sind liquide Mittel, die einem anderen gehören (Fremdgelder) und in der Kasse einer Stadt oder Gemeinde oder eines Zweckverbandes i.d.R. nur zeitweise verwahrt werden. Daß heißt, die Kasse einer Stadt oder Gemeinde oder eines Zweckverbandes weist im Rahmen der jährlich aufzustellenden Jahresrechnung (Jahresabschluß) i.d.R. einen positiven Verwahrgeldbestand auf.
Im Sachbuch des Zweckverbandes Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” für haushaltsfremde Vorgänge für das Jahr 1996 sind nach den Erkenntnissen einer Akteneinsicht vom 27. Mai 2021 auf dem Verwahrkonto Nr. 0410 Ist-Ausgaben in Höhe von 4.203.000,00 DM aufgeführt:
Im Sachbuch des Zweckverbandes Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” für haushaltsfremde Vorgänge für das Jahr 1997 sind nach den Erkenntnissen einer Akteneinsicht vom 27. Mai 2021 auf dem Verwahrkonto Nr. 0410 sodann Ist-Ausgaben in Höhe von 10.503.101,10 DM aufgeführt:
Bei dem Verwahrkonto Nr. 0410 ist im Sachbuch des Zweckverbandes Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” für haushaltsfremde Vorgänge zum 31. Dezember 1996 ein Fehlbestand in Höhe von 3.203.000 DM und zum 31. Dezmeber 1997 ein Fehlbestand in Höhe von 9.573.000 DM, also jeweils ein negativer Verwahrgeldbestand ausgewiesen.
Kreditforderungen gegen die Stadt Lichtenstein weist der Zweckverband Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” in seinen Jahresrechnungen allerdings nicht aus. Die Behauptung von Herrn Wolfgang Sedner, er habe “Gelder vom Konto des Zweckverbandes als … [Kredit] … der Stadt Lichtenstein zur Verfügung” gestellt, findet weder in den Haushaltsplänen, noch in den Jahresrechnungen des Zweckverbandes Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” eine Stütze.
Annotation
2022-01-04
Herr Wolfgang Sedner hat durch illegale Entnahme liquider Mittel aus der Kasse des Zweckverbandes Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” und deren Verbuchung als negatives Verwahrgeld im Sachbuch des Verbandes für haushaltsfremde Vorgänge der Stadt Lichtenstein Finanzmittel für die Ausrichtung der 1. Sächsischen Landesgartenschau beschafft, in dem er die ihm in seiner Funktion als Verbandsvorsitzender eingeräumte Befugnis, über das Vermögen des Zweckverbandes Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” zu verfügen, mißbraucht und dadurch dem Verband, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, einen Nachteil zugefügt hat.
Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird gemäß § 266 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafrechtlich könnte die illegale Entnahme liquider Mittel aus der Kasse des Zweckverbandes Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” zum Zwecke ihrer Weiterleitung an die Stadt Lichtenstein durch Herrn Wolfgang Sedner nicht mehr geahndet werden, weil die entsprechenden Fristen für die Strafverfolgung abgelaufen sind. Eine Untreuehandlung im Sinne von § 266 StGB bleibt jedoch auch dann eine Untreuehandlung im Sinne von § 266 StGB, wenn sie strafrechtlich aufgrund von Fristablauf nicht mehr verfolgt werden kann.
Bin ins Jahr 2001 dürfte allerdings eine Strafverfolgung möglich gewesen sein, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft Kenntnis von der illegalen Entnahme liquider Mittel aus der Kasse des Zweckverbandes Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” durch Herrn Wolfgang Sedner gehabt hätte.
Zu der jährlich von einem Zweckverband aufzustellenden und dem Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilenden Jahresrechnung (Jahresabschluß) gehört u.a. der sogenannte kassenmäßige Abschluß, welcher gemäß § 40 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO) vom 8. Januar 1991 u.a. die Ist-Ausgaben bis zum Abschlußtag gesondert auch für die Verwahrgelder enthält.
Daß heißt, das damalige Landratsamt Chemnitzer Land dürfte Kenntnis von der illegalen Entnahme liquider Mittel aus der Kasse des Zweckverbandes Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” durch Herrn Wolfgang Sedner und demnach die Möglichkeit sowohl zu rechtsaufsichtsbehördlichem Einschreiten, als auch zur Erstattung einer Strafanzeige gehabt haben.
Weder hat Herr Landrat Dr. Christoph Scheurer wegen der illegalen Entnahme liquider Mittel aus der Kasse des Zweckverbandes Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” zum Zwecke ihrer Weiterleitung an die Stadt Lichtenstein ein rechtsaufsichtsbehördliches Einschreiten noch eine Strafanzeige gegen den damaligen stellvertretenden Landrat Herrn Wolfgang Sedner veranlaßt. Dies ist äußerst ungewöhnlich, wenn man demgegenüber die Sachverhalte betrachtet, aus denen sich Herr Landrat Dr. Christoph Scheurer veranlaßt sieht, gegen die Gemeinde St.Egidien rechtsaufsichtsbehördlich vorzugehen.
Sollten die vorliegenden Dokumente nicht durch ein bislang gänzlich übersehenes Sachargument entkräftet werden, wäre im Fall einer rechtzeitigen Kenntniserlangung durch die zuständige Staatsanwaltschaft beispielsweise aufgrund des Tätigwerdens von Herrn Landrat Dr. Christoph Scheurer wohl mit einem Strafurteil gegen Herrn Wolfgang Sedner zu rechnen gewesen. In einem solchen Fall wäre dann wahrscheinlich auch die kommunalpolitische Karriere von Herrn Wolfgang Sedner noch vor der Bürgermeisterwahl am 10. Juni 2001 beendet gewesen.
Die in dem Bericht “Was von Gartenschauen übrig bleibt” auf Seite 2 der „Freien Presse“ vom 28. Dezember 2021 aufgeworfene Frage, ob die „Kleinstadt größenwahnsinnig“ gewesen sei, als sie sich um die Ausrichtung der 1. Sächsischen Landesgartenschau im Jahr 1996 beworben hat, wird man verneinen können. Denn die damaligen Stadträte konnten ja schließlich nicht ahnen, zu welchen Mitteln Herr Wolfgang Sedner greifen würde, um das von ihm angerichtete Desaster im städtischen Haushalt zu verschleiern.
In dem Beitrag 10 des Jahresberichtes 2011 des Sächsischen Rechnungshofs vom August 2011 heißt es:
“Defizitäre Gesellschaften der Stadt Lichtenstein
…
3.1 LGS ‘Landschaftspflege’ GmbH
…
Die LGS ‘Landschaftspflege’ GmbH war von Beginn an, d.h. dauerhaft bilanziell überschuldet. Seit mindestens 2004 war die Gesellschaft entsprechend den Aussagen des Abschlußprüfers auch materiell überschuldet. Dies führte u.a. zur Einschränkung der Testate für die Jahresabschlüsse 2004 bis 2006 der LGS ‘Landschaftspflege’ GmbH. Auch im Jahresabschluß 2007 verwies der Abschlußprüfer auf die bilanzielle und materielle Überschuldung.
Trotz Hinweisen des Abschlußprüfers kamen die Gesellschaftsorgane ihrer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages für die überschuldete LGS ‘Landschaftspflege’ GmbH nicht nach.
…
3.2 Daetz-Centrum Lichtenstein GmbH
Nach dem Ende der Landesgartenschau mußte die Stadt das Schloßpalais einer Nachnutzung zuführen. Gefördert durch Zuwendungen des Freistaates Sachsen (4,6 Mio. €) errichtete sie ein Internationales Demonstrations-, Bildungs- und Kompetenzzentrum für das Schnitzhandwerk. Dieses sollte als wirtschaftsfördernde Einrichtung, als Zentrum für internationale Schnitzkunst und als Ort der Begegnung mit weltweiter Kunst entsprechend der Daetz-Stiftung betrieben werden. Zu diesem Zweck gründete die Stadt (52 %) gemeinsam mit dem ehemaligen Landkreis Chemnitzer Land (26 %) und der Stiftung (22 %) im Oktober 1998 eine Betreibergesellschaft, die DCL GmbH.
…
Entgegen den ursprünglichen Prognosen eines Gutachtens (1998) von 100.000 Besuchern jährlich kamen im Prüfungszeitraum deutlich weniger Besucher mit sinkender Tendenz in die Ausstellungen (2005: 35.500, 2008: 31.500). Die zur Wirtschaftlichkeit der DCL GmbH notwendigen Besucherzahlen und damit verbundenen Einnahmen konnten nicht erzielt werden. In der Folge erwirtschaftete die DCL GmbH Jahresfehlbeträge, die von rd. 150 T€ (2005) auf rd. 180 T€ (2008) anstiegen. Ohne die sonstigen betrieblichen Erträge aus der Kulturraumförderung, aus Zuwendungen Dritter und aus Sponsoring, die sich in Summe von rd. 450 T€ (2005) auf rd. 230 T€ (2008) reduzierten, wären die Fehlbeträge noch wesentlich höher gewesen. Die Umsatzerlöse der Gesellschaft stagnierten bei durchschnittlich rd. 200 T€.
Aufgrund der jährlichen Fehlbeträge war die DCL GmbH durch drohende Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit permanent insolvenzgefährdet. Der Fortbestand der Gesellschaft konnte nur durch Leistungen der Gesellschafter gesichert werden. …
Abweichend von der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung leistete die Stadt in den Jahren 2005 bis 2008 Kapitaleinlagen in Höhe der zu erwartenden Jahresfehlbeträge von insgesamt rd. 541 T€. Ein Verzehr des Stammkapitals der DCL GmbH konnte wegen der Höhe der tatsächlichen Jahresfehlbeträge jedoch nicht verhindert werden. Zum 31.12.2008 betrug das Eigenkapital (32 T€) wie zuvor bereits zum 31.12.2005 (12 T€) weniger als die Hälfte des Stammkapitals (75 T€). Die Gesellschaft drohte erneut zu überschulden.
…
Die Geschäftsführung kam ihrer Pflicht zur Prüfung der Insolvenzreife der DCL GmbH nicht nach, …
…
3.3 Technologieorientiertes Dienstleistungszentrum Lichtenstein GmbH
Die Stadt hielt 58,4 % der Anteile am Stammkapital der TDL GmbH, an der auch der Landkreis Zwickau mit 19,8 % beteiligt war. Die 1993 gegründete, überwiegend kommunale Gesellschaft errichtete mit Fördermitteln des Freistaates Sachsen (5,8 Mio. €) ein technologieorientiertes Dienstleistungszentrum mit dem Ziel, Technologieunternehmen in der Gründungs- oder Aufbauphase durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern.
Der Jahresfehlbetrag 1999 betrug rd. 462 T€. …
…
Bereits mit dem Jahresfehlbetrag 1999 war das Eigenkapital der TDL GmbH vollständig aufgezehrt und die Gesellschaft in Höhe von rd. 333 T€ bilanziell überschuldet. Das Vorliegen einer materiellen Überschuldung im Sinne der InsO wurde nicht geprüft. Der Geschäftsführer hatte eine für die insolvenzrechtliche Prüfung notwendige Überschuldungsbilanz nicht erstellt, obwohl er mit dem Eintritt der bilanziellen Überschuldung hierzu verpflichtet war, …“
In dem Beitrag 13 des Jahresberichtes 2011 des Sächsischen Rechnungshofs vom August 2011 heißt es:
“3 Kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Stadt Lichtenstein mit einer Eigengesellschaft
…
Die Stadt Lichtenstein hatte bereits 1996 in Umgehung der haushaltsrechtlichen Beschränkungen zur Kreditaufnahme einen als Leasing- und kreditähnliches Rechtsgeschäft zu qualifizierenden Vertrag mit einer Fondsgesellschaft zur Finanzierung städtischer Investitionen (eine Turnhalle, ein Feuerwehrgerätehaus und ein Kindergarten) über 30 Jahre abgeschlossen.
Die stark progressiven Jahresentgelte aus dem Vertrag mit der Fondsgesellschaft (bei Vertragsbeginn rd. 256 T€, 2007: 548 T€; 2008: 708 T€, zum Vertragsende 2027 bis zu rd. 1,15 Mio. €) führten im Zusammenhang mit der kritischer werdenden Haushaltslage im Prüfungszeitraum bei der Stadt zu der Erkenntnis, daß dies die künftige Leistungsfähigkeit der Stadt übersteigen würde.
Da ausreichende liquide Mittel nicht zur Verfügung standen, eine Kreditaufnahme durch die Stadt wegen der bereits bestehenden hohen Verschuldung sowie geplanter weiterer kreditfinanzierter Investitionen (u. a. Gymnasium 500 T€) ausschied, suchte die Stadt eine entsprechende Lösungsvariante und entschied sich, die Verpflichtungen aus der Fondsfinanzierung einer städtischen Eigengesellschaft zu übertragen.
Ausgangspunkt aller Varianten war eine Ablösung des Fondsmodells, die in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des Gesamtgeschäftes für die Stadt u.a. wegen der an die Fondsgesellschaft zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung, der ungünstigen Ratenkalkulation in Bezug auf die Gesamtvertragslaufzeit sowie der Preisdiktion durch die Fondsgesellschaft infolge der schlechten Verhandlungsbasis der Stadt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur nachteilig sein konnte. …
…
Bei allen Verträgen liegen genehmigungspflichtige kreditähnliche Rechtsgeschäfte vor. …
Diese Genehmigung wurde im vorliegenden Fall weder durch die Stadt beantragt noch durch die Rechtsaufsichtsbehörde erteilt. …“
Gegenwärtig engagiert sich Herr Wolfgang Sedner als Gesellschafter der Energieanlagen HOT Verwaltungs GmbH, der Energieanlagen HOT GmbH & Co. KG und der Energieanlagen HOT Zwei GmbH & Co. KG mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen im Gebiet der Gemeinde St.Egidien. Selbstverständlich muß ein solcher Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien im Ausgangspunkt positiv bewertert werden. Im Ausgangspunkt konnten aber auch die Bewerbung der Stadt Lichtenstein um die Ausrichtung der 1. Sächsischen Landesgartenschau und vielfältige andere Aktivitäten des Herrn Wolfgang Sedner positiv bewertet werden. Nach den Beiträgen im Jahresbericht 2011 des Sächsischen Rechnungshofs vom August 2011 verfügt Herr Wolfgang Sedner zweifellos nicht über die Fähigkeit zur Gestaltung nachhaltig erfolgreicher Projekte. Bei diesem Befund bleibt zu hoffen, daß ein späterer Rückbau der besagten Windenergieanlagen am Ende nicht der öffentlichen Hand zur Last fällt.
Ungeachtet der Beiträge im Jahresbericht 2011 des Sächsischen Rechnungshofs vom August 2011 bleibt die Frage offen, aus welchen Gründen Herr Landrat Dr. Christoph Scheurer wegen der illegalen Entnahme liquider Mittel aus der Kasse des Zweckverbandes Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” zum Zwecke ihrer Weiterleitung an die Stadt Lichtenstein weder rechtsaufsichtsbehördlich eingeschritten ist, noch eine Strafanzeige gegen den damaligen stellvertretenden Landrat Herrn Wolfgang Sedner veranlaßt hat.
Sollte dies etwa aus politischen Gründen unterlassen worden sein, stellt sich die Frage, was Herr Wolfgang Sedner möglicherweise gegen Herrn Landrat Dr. Christoph Scheurer “in der Hand hatte”, damit ein derartiger Rechtsbruch ohne Konsequenzen bleiben konnte.
Um bloße Vergangheitsbewältigung handelt es sich vorliegend indessen nicht. Denn Herr Wolfgang Sedner hat auch den Zweckverband Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat”, dessen Verbandsgebiet sich ausschließlich im Gebiet der Gemeinde St.Egidien befand, im Zustand überbordender Bankschulden hinterlassen. Jedenfalls wies der Verband gemäß dem Entwurf seiner Eröffnungsbilanz zum 01.01.2013 mit Stand vom 05.04.2016 ein Basiskapital von 0 € und einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 5.908.704 € aus. Nach dem Entwurf seiner Eröffnungsbilanz zum 01.01.2013 mit Stand vom 05.04.2016 ist der Verband überschuldet im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO und hätte gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müssen, wenn nicht aufgrund von § 19 Satz 1 SächsJG Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, ausgeschlossen wären. Überschuldung im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Kein Wunder, wenn man aus der Kasse des Verbandes Millionenbeträge illegal entnimmt.
“Was von Gartenschauen übrig bleibt” wird demnach für die verschiedenen Ausrichtungsorte sehr differenziert betrachtet werden müssen.