Am 15. Oktober 1991 erschien die erste Ausgabe des „Gemeindespiegel St.Egidien“.
Bürgermeister Matthias Keller hat dort die wesentlichen Funktionen der damals neuen Publikation
- Amtsblatt für öffentliche und sonstige amtliche Bekanntmachungen
- Informationsblatt zu allgemein bedeutsamen Angelegenheiten
- „aus erster Hand“-Informationen durch den Bürgermeister
auf den Punkt gebracht:
„Der Gemeindespiegel von St.Egidien liegt jetzt das erste Mal vor Ihnen. Wir hoffen, mit diesem Amtsblatt alle Einwohner zu erreichen. Für Sie wichtige Informationen, interessante Mitteilungen, aufschlußreiche Berichte und amtliche Bekanntmachungen sollen der Inhalt dieses monatlich erscheinenden Blattes sein.
Reichlich ein Jahr nach dem Amtsantritt der Gemeindevertretung wollen wir versuchen, den Informationsfluß über anstehende anstehende Probleme im alltäglichen Bereich unserer Gemeinde zu erhöhen. Auch Vergangenes und Zukünftiges im örtlichen Geschehen soll Ihnen näher gebracht werden.
Dieses Blatt soll und kann keine Konkurrenz zu der schon im Ort vorhandenen vielfältigen Medienlandschaft sein. Es soll vielmehr dazu dienen, Ihnen Wissenswertes zu vermitteln über
- Gemeindevertretersitzungen und deren Beschlüsse,
- Wirtschaft, Handel und Verkehr,
- Aktivitäten von kulturellen, sportlich und gesellschaftlichen Trägern im Ort,
- Besonderheiten im Alltag, Natur und Umwelt,
- Geschichtliches aus unserem Ort und seiner Umgebung,
- die Ämter kommunaler Einrichtungen und öffentlicher Ämter.
Aus erster Hand erfahren Sie von Vorhaben in der Gemeinde, von Baumaßnahmen, Straßensperrungen und Verkehrsveränderungen, von Veranstaltungen und Mitteilungen von Vereinen, Kirchen, Organisationen, Parteien und Gemeinschaften. Parteipolitik soll allerdings nicht in diesem Blatt betrieben werden. Weiterhin gehören dazu amtliche Bekanntmachungen und Bekanntgabe von Bereitschaftsdiensten, Öffnungszeiten und Notrufnummern.
…
Liebe Einwohner von St.Egidien und Umgebung, indem Sie unseren und damit Ihren Gemeindespiegel annehmen, helfen Sie mit, dem Buschfunk und der Gerüchteküche die Nahrung zu entziehen und sich aus erster Hand zu informieren.“
Im Laufe der Jahre ist zu der papiergebundenen Publikation des Gemeindespiegels eine elektronische Gemeindepublikation auf der Internetseite www.st-egidien.de hinzugekommen.
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde St.Egidien erfolgen seit dem 7. April 2020 in authentischer Form in einer elektronischen Ausgabe auf der Internetseite und ggf. zusätzlich im Gemeindespiegel.
Informationen zu allgemein bedeutsamen Angelegenheiten finden Sie sowohl im Gemeindespiegel als auch auf der Internetseite. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2018 ausführte, sind der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit jedoch auch Grenzen gesetzt. Die allgemeine Beratung der Leserinnen und Leser oder rein gesellschaftliche Ereignisse etwa aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik sind jenem Urteil zufolge in der Regel keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung und somit kein zulässiger Gegenstand gemeindlicher Öffentlichkeitsarbeit. Derlei Berichterstattung obliegt daher der Presse.
„Aus erster Hand“-Informationen durch den Bürgermeister gibt es auch weiterhin im Gemeindespiegel und künftig auch hier an dieser Stelle auf der Internetseite, im Journal.
Äußert sich ein Amtsträger öffentlich, muß er dabei einiges beachten.
Zunächst ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteilen) zu unterscheiden.
Tatsachenbehauptungen sind Aussagen, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Tatsachen kann jedermann uneingeschränkt behaupten, auch Bürgermeister und andere Amtsträger. Ärger kann es nur geben, wenn sich Tatsachenbehauptungen nicht beweisen lassen.
Da sich ein Amtsträger nicht auf das verfassungsmäßige Recht auf freie Meinungsäußerung berufen kann, müssen – wie das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 13. September 2017 nochmals betont hat – öffentliche Äußerungen von Amtsträgern einer Kommune mit Werturteilen, die Rechte eines Dritten berühren, u.a. dem sog. Sachlichkeitsgebot gerecht werden.
Das Sachlichkeitsgebot verlangt, daß die jeweilige Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe steht, Wertungen auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten.
Daß heißt, Meinungsäußerungen eines Bürgermeisters in seiner Funktion als Amtsträger sind grundsätzlich zulässig, aber nicht in dem Umfang, der jedem erlaubt ist, der sich auf das verfassungsmäßige Recht auf freie Meinungsäußerung berufen kann.
Um auf den ersten Blick Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen unterscheiden zu können, sind die meine Beiträge im Journal in bis zu drei Abschnitte mit den Bezeichnungen „Information“, „Korrektion“ und „Annotation“ gegliedert:
“Information” | Kurzmeldung, Nachricht, Bericht oder sonstige rein objektive Darstellung über ein konkretes Thema (Ereignis oder Sachverhalt) ohne jegliche Wertung oder sonstige Meinungsäußerung |
“Korrektion” | Korrektur eines in der „Information“ objektiv enthaltenen Fehlers ohne jegliche Wertung oder sonstige Meinungsäußerung |
“Annotation” | Erläuterung oder Anmerkung im Sinne eines Kommentars, also mit wertenden oder meinungsäußernden Elementen |
In den Abschnitten „Information“ und „Korrektion“ geht es um Tatsachen.
Der Abschnitt „Annotation“ enthält meine Erläuterung oder meine Meinung zu den voranstehenden Tatsachen.
Uwe Redlich
Bürgermeister