Für das Abbrennen von offenen Feuern ist grundsätzlich eines Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich.
Geregelt ist dies in § 9 der sog. Polizeiverordnung der Verwaltungsgemeinschaft “Rund um den Auersberg” gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern vom 11. November 2011.
Ortspolizeibehörde für das Gebiet der Gemeinden Bernsdorf, Lichtenstein und St.Egidien ist die Stadtverwaltung Lichtenstein.
Für den 30. April eines Jahres kann ausnahmsweise auch die Gemeindeverwaltung St.Egidien Erlaubnisse zum Abbrennen von „Hexenfeuern“ im Gemeindegebiet erteilen.
Der Begriff „Hexenfeuer“ ist nicht definiert. Die Gemeindeverwaltung St.Egidien versteht unter einem „Hexenfeuer“ ein offenes Feuer, welches “in geselliger Runde” abgebrannt wird.
Weil angesichts der Corona-Pandemie “gesellige Runden” zu vermeiden sind, wird die Gemeindeverwaltung St.Egidien für den 30. April 2020 daher keine „Hexenfeuererlaubnisse“ erteilen.
Die Gemeindeverwaltung St.Egidien wird bei der Stadt Lichtenstein anfragen, ob ihr in diesem Jahr ausnahmsweise eine Befugnis zur Erteilung von „Hexenfeuererlaubnissen“ für den 30. Oktober 2020 eingeräumt werden kann, in der Hoffnung, daß sich die Lage bis davon positiv entwickelt hat.
Daneben gilt: Sie können für offene Feuer an beliebigen Tagen des Jahres jederzeit bei der Stadtverwaltung Lichtenstein eine entsprechende Erlaubnis beantragen. Sie können einen solchen Antrag auch im Rathaus St.Egidien zur Weiterleitung abgeben. Die Entscheidung hierüber trifft dann jedoch allein die Stadtverwaltung Lichtenstein und nicht die Gemeindeverwaltung St.Egidien.
Wer ein Koch- und Grillfeuer mit trockenem, unbehandeltem Holz in befestigten, umbauten Feuerstätten (z.B. Kaminofen) und Grillgeräten sowie mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in Grillgeräten abbrennen möchte, braucht hierfür keine Erlaubnis.