Der Schutz und die Erhaltung von Kulturgütern ist ein öffentliches Interesse und hat in Sachsen Verfassungsrang. Gemäß Artikel 11 Abs. 3 Sächsische Verfassung stehen Kulturgüter unter dem Schutz des Landes. Um dies sicherzustellen wurde 1993 das Sächsische Denkmalschutzgesetz erlassen. Um Denkmaleigentümer bei der Sanierung und Erhaltung ihrer Denkmale finanziell zu unterstützen, gibt es eine Reihe von Fördermittelangeboten des Freistaates.
Für den Vollzug des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) ist das Landratsamt Zwickau als untere Denkmalschutzbehörde gemäß § 4 SächsDSchG zuständig. Die Denkmalschutzbehörde hat die Aufgabe, auf die Abwendung von Gefährdungen und Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken und diese zu erfassen.
Konkrete Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind u. a.:
denkmalschutzrechtliche Genehmigungen und Zustimmungen im Baugenehmigungsverfahren
Auskünfte aus der Denkmalliste
Anträge zur Löschung aus der Denkmalliste
Negativzeugnis nach Vorkaufsrecht
Beratung der Eigentümer oder deren Beauftragten zu Belangen des Denkmalschutzes
Das Landesamt für Denkmalpflege Sachsen hat eine Liste der Kulturdenkmale erarbeitet. Sie umfasst die textliche Beschreibung, Kartierung und ggf. Fotografien. Archäologische Denkmale sind in ihr nicht enthalten.