Mit seiner Entscheidung vom 13. August 2025 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtes Chemnitz vom 7. Februar 2023 über die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft der Gemeinde St.Egidien in dem Zweckverband Gewerbegebiete „Am Auersberg/Achat“ durch die am 1. Juli 2021 erklärte außerordentliche Kündigung geändert und die Klage abgewiesen.
Das Verbandsgebiet des von der Stadt Lichtenstein dominierten Zweckverbands Gewerbegebiete „Am Auersberg/Achat“ befindet sich ausschließlich auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde St.Egidien.
Der Zweckverband war zum 31. Dezember 2017, dem Zeitpunkt des letzten festgestellten Jahresabschlusses eingedenk eines negativen Basiskapitals mit rund 9,4 Mio. € eigentlich „überschuldet“, obwohl vom Regierungspräsidium Chemnitz u.a. für die Erschließung des Gewerbegebietes „Am Auersberg“ Anfang der neunziger Jahre Fördermittel in Höhe von 33,8 Mio. DM gewährt worden waren. Zudem konnten nach Angaben des Zweckverbandes allein bis zum Jahr 2016 Erlöse aus der Veräußerung von Gewerbegrundstücken im Gewerbegebiet „Am Auersberg“ in Höhe von 11 Mio. € erzielt werden. Der Zweckverband verfügt über kein nennenswertes Anlagevermögen.
Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2025 (die Entscheidungsgründe liegen in schriftlicher Form noch nicht vor) soll es sich bei den Regelungen in dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) über die Beendigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband um abschließende Regelungen handeln, obwohl der Gesetzgeber auf eine abweichende Obergerichtsrechtsprechung nicht reagiert und Verschärfungen für Minderheitsmitglieder in zweigliedrigen Zweckverbänden ohne Kompensationen oder einem Interessensausgleich herbeigeführt hat.
Weil die Regelungen im SächsKomZG die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nach Ansicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes nicht vorsehen würden, hat das Gericht bislang auf die Frage nach den legitimen Interessen eines Minderheitsmitglieds in einem zweigliedrigen Zweckverband keine befriedigende und interessengerechte Antwort gefunden.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch wegen der verlustreichen Brauchwassergeschäfte des Zweckverbandes, aber auch aus der seit mehr als zwanzig Jahren andauernden Liquidation der Industriegesellschaft St.Egidien mbH i.L., der Rechtsnachfolgerin des vormaligen VEB Nickelhütte St.Egidien besteht für den Zweckverband als deren Alleingesellschafterin ein erhebliches strukturelles und ökonomisches Risiko. Das birgt Risiken und Gefahren für die haushaltswirtschaftliche Stabilität des Zweckverbandes und seiner Mitglieder Lichtenstein und St.Egidien. Diesen gilt es im Interesse unseres Gemeinwesens und der angemessenen Daseinsvorsorge für die Bürger und Einwohner in St.Egidien entgegenzuwirken. Es ist stets Aufgabe des Gemeinderates, Gefahren für die haushaltswirtschaftliche Stabilität der Gemeinde St.Egidien entschlossen entgegenzutreten. Die Lasten der Vergangenheit müssen in den Blick genommen und zukunftsorientierten Lösungen zugeführt werden.