Information
2021-07-19
Der Zweckverband Gewerbegebiete “Am Auersberg/Achat” (ZVGGAA) verfügte über kein eigenes Personal. Die Aufgaben der Haushalts- und Wirtschaftsführung des ZVGGAA wurden durch die Stadt Lichtenstein wahrgenommen. In der Vereinbarung zur Durchführung von Aufgaben der Haushalts- und Wirtschaftsführung des ZVGGAA zwischen der Stadt Lichtenstein und dem ZVGGAA vom 17.12.2003 heißt es:
Das Signum links unten auf Seite 2 der Vereinbarung vom 17.12.2003 stammt von Herrn Georg Süß. Herr Georg Süß war bis Juni 2009 Beigeordneter und von April 2016 bis August 2019 stellvertretender Bürgermeister der Stadt Lichtenstein sowie von August 2015 bis August 2019 Fraktionsvorsitzender der Fraktion “Freie Wähler Lichtenstein” im Stadtrat der Stadt Lichtenstein.
Die Wahrnehmung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des ZVGGAA durch die Stadt Lichtenstein gegen entsprechenden Kostenersatz erfolgte bereits vor Abschluß der Vereinbarung vom 17.12.2003 gemäß der dort in Ziffer 1. Satz 3 getroffenen Feststellung, nämlich „bereits seit Inkrafttreten der Rechtsgültigkeit der Verbandssatzung“.
In der Geschäftsbesorgungsvereinbarung zwischen der Stadt Lichtenstein und dem ZVGGAA vom 23.03.2015 heißt es:
Nach den Vereinbarungen vom 17.12.2003 und 23.03.2015 wurden die Aufgaben des Haushalts- und Kassenwesens des ZVGGAA gemäß § 58 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) i.V.m. § 62 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) durch das Kämmereiamt der Stadt Lichtenstein im Dienstleistungsverhältnis wahrgenommen und in der Regel durch die Fachbedienstete für das Finanzwesen der Stadt Lichtenstein erledigt sowie bei ihr zusammengefaßt.
Fachbediensteter für das Finanzwesen der Stadt Lichtenstein war von 1994 bis 2001 Herr Gunther Adling. Fachbedienstete für das Finanzwesen der Stadt Lichtenstein ist seit 2001 Frau Kathrin Otto.
Annotation
2021-07-19
Aus den Vereinbarungen vom 17.12.2003 und 23.03.2015 erwuchs der Stadt Lichtenstein eine sog. Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem ZVGGAA.
Verletzt jemand vorsätzlich eine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht und entsteht dem Verletzten hieraus ein Nachteil, können derlei Tathandlungen gemäß § 266 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Man nennt dies „Untreue“.
Die Vermögensbetreuungspflicht wird verletzt, wenn der Betreuungspflichtige den Interessen des Vermögensinhabers zuwiderhandelt.
Eine strafrechtlich relevante Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht kann auch durch ein Unterlassen begangen werden. Wem eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt, steht nämlich in einer sog. Garantenstellung.
Gemäß § 27 Satz 1 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung (SächsKomHVO) sind beispielsweise die einem Zweckverband zustehenden Forderungen vollständig zu erfassen und rechtzeitig durchzusetzen. Wer es unterläßt, Forderungen vollständig zu erfassen und rechtzeitig durchzusetzen, kann demnach genau so als Untreuestraftäter zur Verantwortung gezogen werden, wie jemand, der aktiv Vermögen veruntreut.