Mit seiner Entscheidung vom 13. August 2025 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtes Chemnitz vom 7. Februar 2023 über die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft der Gemeinde St.Egidien in dem Zweckverband Gewerbegebiete „Am Auersberg/Achat“ durch die am 1. Juli 2021 erklärte außerordentliche Kündigung geändert und die Klage abgewiesen.
Während in anderen Bundesländern ein Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband aus wichtigem Grund entweder ausdrücklich landesrechtlich geregelt ist oder nach der dortigen Rechtsprechung durch Auslegung von Bundesrecht anerkannt wird, sind nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes die Regelungen im Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit zur Beendigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband und zu dessen Auflösung abschließend und erlauben keine Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund.
In der nunmehr vorliegenden Urteilsbegründung heißt es:
„Die [Gemeinde St.Egidien] kann ihr Austrittsbegehren nicht auf ein ungeschriebenes, sich unmittelbar aus Art. 82 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergebendes Kündigungsrecht stützen.
Die Regelungen im Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit zur Beendigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband und zu dessen Auflösung erweisen sich als abschließend. Der Annahme eines daneben bestehenden ungeschriebenen Kündigungsrechts bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht.
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts [Chemnitz], der Landesgesetzgeber sei zusätzlich zu den von ihm normierten Beendigungstatbeständen von einem ungeschriebenen einseitigen Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ausgegangen, kann nicht gefolgt werden.“
Die Gemeinde St.Egidien wäre nach dem Urteil vom 13. August 2025 somit darauf angewiesen, die Beendigung ihrer Mitgliedschaft bzw. die Auflösung des Zweckverbandes im Rahmen der sich nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit ergebenden Möglichkeiten herbeizuführen.
Daß eine Gemeinde insbesondere dann nicht unauflöslich an einen Zweckverband gekettet sein kann, wenn von diesem aufgrund seiner exorbitanten Verschuldung erhebliche Gefahren für die haushaltswirtschaftliche Stabilität der Gemeinde ausgehen, dürfte nachvollziehbar sein.
