{"id":15387,"date":"2020-03-31T13:33:04","date_gmt":"2020-03-31T11:33:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.st-egidien.de\/?page_id=15387"},"modified":"2021-07-05T13:22:55","modified_gmt":"2021-07-05T11:22:55","slug":"journal","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.st-egidien.de\/rathaus-politik\/journal\/","title":{"rendered":"Journal"},"content":{"rendered":"
[vc_row full_width=”stretch_row” full_height=”yes” css=”.vc_custom_1612271799252{background-image: url(https:\/\/www.st-egidien.de\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/28467895_1891035277586136_6343660026107789312_o.jpg?id=15209) !important;background-position: center !important;background-repeat: no-repeat !important;background-size: contain !important;}”][vc_column][\/vc_column][\/vc_row][vc_row css=”.vc_custom_1612272327248{margin-top: 20px !important;}”][vc_column][vc_custom_heading text=”Journal” use_theme_fonts=”yes”][vc_column_text]Am 15. Oktober 1991 erschien die erste Ausgabe<\/a>\u00a0des \u201eGemeindespiegel St.Egidien\u201c.<\/p>\n B\u00fcrgermeister Matthias Keller hat dort die wesentlichen Funktionen der damals neuen Publikation<\/p>\n auf den Punkt gebracht:<\/p>\n \u201eDer Gemeindespiegel<\/b> von St.Egidien liegt jetzt das erste Mal vor Ihnen. Wir hoffen, mit diesem Amtsblatt alle Einwohner zu erreichen. F\u00fcr Sie wichtige Informationen, interessante Mitteilungen, aufschlu\u00dfreiche Berichte und amtliche Bekanntmachungen sollen der Inhalt dieses monatlich erscheinenden Blattes sein.<\/p>\n Reichlich ein Jahr nach dem Amtsantritt der Gemeindevertretung wollen wir versuchen, den Informationsflu\u00df \u00fcber anstehende anstehende Probleme im allt\u00e4glichen Bereich unserer Gemeinde zu erh\u00f6hen. Auch Vergangenes und Zuk\u00fcnftiges im \u00f6rtlichen Geschehen soll Ihnen n\u00e4her gebracht werden.<\/p>\n Dieses Blatt soll und kann keine Konkurrenz zu der schon im Ort vorhandenen vielf\u00e4ltigen Medienlandschaft sein. Es soll vielmehr dazu dienen, Ihnen Wissenswertes zu vermitteln \u00fcber<\/p>\n Aus erster Hand erfahren Sie von Vorhaben in der Gemeinde, von Bauma\u00dfnahmen, Stra\u00dfensperrungen und Verkehrsver\u00e4nderungen, von Veranstaltungen und Mitteilungen von Vereinen, Kirchen, Organisationen, Parteien und Gemeinschaften. Parteipolitik soll allerdings nicht in diesem Blatt betrieben werden. Weiterhin geh\u00f6ren dazu amtliche Bekanntmachungen und Bekanntgabe von Bereitschaftsdiensten, \u00d6ffnungszeiten und Notrufnummern.<\/p>\n \u2026<\/p>\n Liebe Einwohner von St.Egidien und Umgebung, indem Sie unseren und damit Ihren Gemeindespiegel<\/b> annehmen, helfen Sie mit, dem Buschfunk und der Ger\u00fcchtek\u00fcche die Nahrung zu entziehen und sich aus erster Hand zu informieren.\u201c<\/p><\/blockquote>\n Im Laufe der Jahre ist zu der papiergebundenen Publikation des Gemeindespiegels eine elektronische Gemeindepublikation auf der Internetseite www.st-egidien.de hinzugekommen.<\/p>\n \u00d6ffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde St.Egidien erfolgen seit dem 7. April 2020 in authentischer Form in einer elektronischen Ausgabe auf der Internetseite und ggf. zus\u00e4tzlich im Gemeindespiegel.<\/p>\n Informationen zu allgemein bedeutsamen Angelegenheiten finden Sie sowohl im Gemeindespiegel als auch auf der Internetseite. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2018<\/a> ausf\u00fchrte, sind der kommunalen \u00d6ffentlichkeitsarbeit jedoch auch Grenzen gesetzt. Die allgemeine Beratung der Leserinnen und Leser oder rein gesellschaftliche Ereignisse etwa aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik sind jenem Urteil zufolge in der Regel keine Aufgabe der \u00f6ffentlichen Verwaltung und somit kein zul\u00e4ssiger Gegenstand gemeindlicher \u00d6ffentlichkeitsarbeit. Derlei Berichterstattung obliegt daher der Presse.<\/p>\n \u201eAus erster Hand\u201c-Informationen durch den B\u00fcrgermeister gibt es auch weiterhin im Gemeindespiegel und k\u00fcnftig auch hier an dieser Stelle auf der Internetseite, im Journal.<\/p>\n \u00c4u\u00dfert sich ein Amtstr\u00e4ger \u00f6ffentlich, mu\u00df er dabei einiges beachten.<\/p>\n Zun\u00e4chst ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungs\u00e4u\u00dferungen (Werturteilen) zu unterscheiden.<\/p>\n Tatsachenbehauptungen sind Aussagen, die einer \u00dcberpr\u00fcfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zug\u00e4nglich sind. Tatsachen kann jedermann uneingeschr\u00e4nkt behaupten, auch B\u00fcrgermeister und andere Amtstr\u00e4ger. \u00c4rger kann es nur geben, wenn sich Tatsachenbehauptungen nicht beweisen lassen.<\/p>\n Da sich ein Amtstr\u00e4ger nicht auf das verfassungsm\u00e4\u00dfige Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung berufen kann, m\u00fcssen – wie das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 13. September 2017<\/a> nochmals betont hat – \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferungen von Amtstr\u00e4gern einer Kommune mit Werturteilen, die Rechte eines Dritten ber\u00fchren, u.a. dem sog. Sachlichkeitsgebot gerecht werden.<\/p>\n Das Sachlichkeitsgebot verlangt, da\u00df die jeweilige \u00c4u\u00dferung in einem konkreten Bezug zur Erf\u00fcllung einer gemeindlichen Aufgabe steht, Wertungen auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gew\u00fcrdigten Tatsachenkern fu\u00dfen und weder auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen \u00fcberschreiten.<\/p>\n Da\u00df hei\u00dft, Meinungs\u00e4u\u00dferungen eines B\u00fcrgermeisters in seiner Funktion als Amtstr\u00e4ger sind grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, aber nicht in dem Umfang, der jedem erlaubt ist, der sich auf das verfassungsm\u00e4\u00dfige Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung berufen kann.<\/p>\n Um auf den ersten Blick Tatsachenbehauptungen und Meinungs\u00e4u\u00dferungen unterscheiden zu k\u00f6nnen, sind die meine Beitr\u00e4ge im Journal in bis zu drei Abschnitte mit den Bezeichnungen \u201eInformation\u201c, \u201eKorrektion\u201c und \u201eAnnotation\u201c gegliedert:<\/p>\n\n
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